Die Initiative Sudan unterstützt Jugendliche, Schulen und Gemeinden im südlichen Sudan

Initiative Sudan Die Initiative Wir über uns Die Satzung der Stiftung

Satzung der Initiative Sudan / P. Stephan Senge e.V.

vom 3.10.2003, geändert durch Mitgliederbeschluss am 27.1.2007

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet "Initiative Sudan / P. Stephan Senge".

Er hat seinen Sitz am Kloster Himmerod / Eifel, 54534 Großlittgen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V."

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Sammlung von Spenden für gemeinnützige, karitative und kirchliche Aufgaben im Sudan durch Förderung der Initiative Sudan, die 1998 von Reimund Senge, Kloster Himmerod, ins Leben gerufen wurde.

Reimund Senge ist Ordensbruder im Kloster Himmerod und trägt den Ordensnamen Pater Stephan.

Der Verein verfolgt demnach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt worden.

Ziel der Initiative Sudan ist es, den durch Bürgerkrieg, Unterdrückung und Armut, notleidenden Völkern im südlichen und mittleren Sudan Hilfe und Beistand zu gewähren.

Die Hilfsmaßnahmen konzentrieren sich zur Zeit auf die Gebiete der Diözesen Torit (Südsudan) und El Obeid (mittlerer Sudan, Nubaberge).

Die Auswahl der Förderprojekte durch den Verein erfolgt auf Vorschlag von P. Stephan Senge in enger Abstimmung mit den Kooperationspartnern der katholischen Diözesen Torit und El Obeid und den betroffenen Stellen im Sudan.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Spenden von Privatpersonen und Hilfswerken für

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer zu aktiver Mitarbeit an der Vereinstätigkeit bereit ist. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.

Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten, wenn er von der Mitgliederversammlung festgesetzt worden ist. Der Mitgliedsbeitrag darf außer für Verwaltungskosten nur für Spenden im Sinne des § 2 verwendet werden.

§ 4   Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dazu gehört insbesondere das Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages.

Über den Ausschluß beschließt der Vorstand.

§ 5   Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 6   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Vorlage der Tagesordnung und mindestens 14 Tage vor dem in Aussicht genommenen Termin einberufen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 7   Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestimmt für die vereinsinterne Prüfung der Rechnungslegung des Vorstandes einschließlich der satzungsgemäßen Verwendung der Spendenmittel einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören und nicht für den Verein entgeltlich tätig sein. Er soll fachlich vorgebildet und erfahren sein. Der Kassenprüfer legt seinen Bericht der Mitgliederversammlung schriftlich vor.

§ 8   Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Kindermissionswerk Aachen, Stephanstr.35, 52064 Aachen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.

§ 9   Errichtung der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 3. Oktober 2003 errichtet und anschließend von den unterzeichnenden Mitgliedern unterschrieben.

Unterschriftleistende:

F.-J. Bußmann, M. Henrich, A. Roth, R. Senge, E. Strewe, W. Strewe, K. Unbereit

Eingetragen am 7.5.2007 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich unter VR-Nr. 11162